Abstimmungsplakat am Kirchenturm: Kirche Guthirt, Ostermundigen bei Bern. | © Katharina Boerlin
Abstimmungsplakat am Kirchenturm: Kirche Guthirt, Ostermundigen bei Bern. | © Katharina Boerlin
12.08.2021 – Aktuell

Kirchen und Abstimmungskampf? Ja, aber …

Eine juristische Analyse zur Frage, was den Kirchen rechtlich erlaubt ist

Ja, Kirchen dürfen in Abstimmungskämpfen Stellung beziehen. Aber: Einnahmen aus den Kirchensteuern juristischer Personen und aus staatlichen Beiträgen dürfen dazu nicht verwendet werden. Diesen Schluss zieht der Jurist Lorenz Engi vom Institut für Religionsrecht der Uni Freiburg.

Im Meinungsbildungsprozess vor der Abstimmung vom 29. November 2020 über die Konzernverantwortungsinitiative (KVI) waren Stimmen aus den Kirchen aussergewöhnlich stark präsent, vor allem auf der befürwortenden Seite. Das fiel auf und gab zu reden. Natürlich störten sich die Gegner der Initiative daran. Auch verschiedene Medien fragten: Dürfen die Kirchen das?

Vor diesem Hintergrund ist am Institut für Religionsrecht der Universität Freiburg eine Analyse der Rechtslage unter dem Titel «Das Engagement von Kirchen in Abstimmungskämpfen» erschienen. Autor ist Lorenz Engi, Privatdozent an der Universität St. Gallen und Delegierter für Religionsfragen des Kantons Zürich.

Kirchen als Körperschaften eigener Art

Klar ist: Kirchgemeinden und Kantonalkirchen der von den Kantonen anerkannten Religionsgemeinschaften sind öffentlich-rechtliche Körperschaften. Als solche müssen sie sich im Grundsatz an die Grundrechte halten. Dazu gehört der Schutz der freien Willensbildung (Artikel 34 der Bundesverfassung). Allerdings gibt es Besonderheiten: Vor allem kann man aus einer Kirche jederzeit austreten. Das ist bei der politischen Gemeinde nicht möglich.

Lorenz Engi schliesst daraus, dass die staatlich anerkannten Kirchen öffentlich-rechtliche Körperschaften eigener Art sind. Während politische Gemeinden und Kantone sich nur zu Abstimmungsfragen äussern dürfen, von denen sie besonders betroffen sind, kann diese Einschränkung nicht eins zu eins auf Kirchgemeinden und Landeskirchen übertragen werden. Kirchen vertreten eine umfassende Lehre, die sich auf fast alle Bereiche des Lebens bezieht. Sie müssen die Möglichkeit haben, sich entsprechend ihrer Lehre auch zu politischen Fragen zu äussern.

Kein Geld aus Unternehmenssteuern

Trotzdem sind die Kirchen in ihrer Beteiligung an Abstimmungskämpfen nicht frei. Lorenz Engi formuliert die folgenden Einschränkungen:

  • Die Kirchensteuern juristischer Personen dürfen nicht für Abstimmungskämpfe verwendet werden. Denn im Unterschied zu den natürlichen Personen können sich die Unternehmen dieser Steuerpflicht nicht durch Austritt entziehen. Kirchensteuern juristischer Personen kennen die meisten Schweizer Kantone, in der Nordwestschweiz Solothurn und Baselland, nicht aber Basel-Stadt und Aargau.
  • Ebenso dürfen in Abstimmungskämpfe keine staatlichen Beiträge fliessen, die den Kirchen von den Kantonen meistens für bestimmte Leistungen ausgerichtet werden.
  • Beim Einsatz finanzieller Mittel müssen die Kirchen Transparenz herstellen. Nur so ist gewährleistet, dass ausschliesslich Mittel aus den Kirchensteuern der natürlichen Personen und aus Spenden eingesetzt werden.
  • Der Einsatz finanzieller Mittel für Abstimmungskämpfe muss verhältnismässig sein.
  • Ähnlich wie die politischen Körperschaften sollten sich die Kirchen an das Gebot der Sachlichkeit halten: Es sei ihnen verboten, falsche Aussagen zu machen, und ein aggressiver und herabsetzender Stil sei zu vermeiden, leitet Engi aus Kriterien des Bundesgerichts ab.

Kirchen müssen ihre Strategie definieren

Rechtlich gibt es nach Engi aber keine Einschränkungen, zu welchen politischen Fragen sich Kirchen äussern dürfen. Selbstverständlich werden sie sich aktiv einbringen, wenn sie direkt betroffen sind, beispielsweise wenn es um die Abschaffung von Kirchensteuern juristischer Personen geht. Bei anderen Fragen müssten die Kirchen in Rechnung stellen, dass unweigerlich ein grosser Teil ihrer Mitglieder anderer Meinung sein werde, gibt Engi zu bedenken: «Es ist in erster Linie an den Kirchen und Religionsgemeinschaften selbst, ihre diesbezügliche Strategie zu definieren.»

In diesem Sinn nennt es Lorenz Engi «weise», dass das Bundesgericht sich im Rahmen der eingegangenen Stimmrechtsbeschwerden gegen das Engagement der Kirchen zur Konzernverantwortungsinitiative nicht inhaltlich geäussert hat. «Durch die Zurückhaltung des Bundesgerichts ist die Fortsetzung der innerkirchlichen Diskussion ermöglicht worden, die in dieser Hinsicht entscheidend ist.»

Christian von Arx

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