Seit dem 19. Oktober gilt auch in Gottesdiensten die Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. | © BAG/kh
Seit dem 19. Oktober gilt auch in Gottesdiensten die Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. | © BAG/kh
20.10.2020 – Aktuell

Gottesdienste finden jetzt mit Gesichtsmasken statt

Das Bistum Basel setzt die Maskentragpflicht in seinen Richtlinien um

Aufgrund der neusten Vorschriften des Bundesrates gilt seit dem 19. Oktober in der ganzen Schweiz eine Maskentragpflicht auch in Gottesdiensten und kirchlichen Veranstaltungen. Grundsätzlich müssen auch die Akteure eine Maske tragen, ausser wenn sie solo sprechen oder singen.

Die geänderte Covid-19-Verordnung des Bundesrates vom 19. Oktober findet sich hier.

Die angepassten Richtlinien des Bistums Basel (Dokument FAQ und Präzisierungen, Stand 23. Oktober) finden sich hier.

In einer am 20. Oktober verschickten Mitteilung fasst das Bistum Basel die wichtigsten Änderungen in den folgenden Punkten zusammen:

  • Maskentragpflicht in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen: Kirchen und Kapellen, Pfarramt-Empfangsbereiche, Besprechungszimmer für Beratungen, Jugendräume, Eingangsbereiche der Kirchen und Pfarreiheime etc.
    (Davon ausgenommen sind auftretende Personen, wenn das Tragen einer Gesichtsmaske die Aktivität verunmöglicht.)
  • Die Maskentragpflicht ändert nichts an den bereits geltenden Schutzkonzepten, namentlich den Abstandsregeln.
  • Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Besucherinnen und Besuchern muss zwischen den Sektoren zu maximal 100 Personen der erforderliche Abstand eingehalten werden. Ein Wechsel der Besucherinnen und Besucher von einem Sektor in den anderen ist verboten. Es wird empfohlen, diese Bestimmung sinngemäss für die Gottesdienste umzusetzen, indem die Sitzbank-Blöcke als Sektoren behandelt werden.
  • Die Maskentragpflicht gilt auch für Zelebrantinnen/Zelebranten und weitere Mitwirkende. Alle tragen die Gesichtsmaske, ausser wenn sie solo sprechen oder singen bei den Sedilien, am Ambo und am Altar. Der Abstand zu anderen Personen muss dabei eingehalten werden.
  • Kann bei der Spendung von Sakramenten (zum Beispiel Chrisamsalbung) der Abstand nicht eingehalten werden, muss die Gesichtsmaske getragen werden.

Keine Maske tragen müssen Kinder unter 12 Jahren – zum Beispiel Ministrantinnen und Ministranten vor dem 12. Geburtstag – sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können.

Auch Kommunion mit Gesichtsmaske

Neu wird auch zur Kommunionspendung die Gesichtsmaske getragen. So wird jetzt der Dialog «Der Leib Christi» – «Amen» wieder beim Kommunionempfang gesprochen. Die Kommunionempfänger/innen tragen die Gesichtsmaske beim Empfang der Handkommunion, treten dann einige Schritte zur Seite, kommunizieren und gehen mit aufgesetzter Gesichtsmaske zurück an ihren Platz. Die Kommunionspender/innen tragen eine Gesichtsmaske.

Kirchenmusik und Gesang

Der Grundsatz, dass auftretende Personen keine Maske tragen müssen, wenn dies ihre Aktivität verunmöglichen würde, lässt Spielraum für den Einsatz von Musikerinnen und Musikern, namentlich auch mit Blasmusikinstrumenten. Im Hinblick auf Adventskonzerte empfiehlt das Bistum, die Entscheidungen vor Ort abzuwägen. Im Zweifel wird die Absage oder die Rückfrage bei der kantonalen Stelle empfohlen.

Auch für Chorgesang lässt die Verordnung des Bundesrates Spielraum, insbesondere, wenn auf der Empore gesungen wird. Das Bistum gibt zu bedenken: «Unter den Chormitgliedern bleibt aber die Ansteckungsgefahr beim Singen ohne Schutzmaske sehr hoch.» Es hält fest, dass die Verantwortlichen für die Chöre und für die Liturgien gemeinsam abwägen und entscheiden müssen.

Zum Volksgesang schreibt das Bistum: «Singen mit Gesichtsmaske macht wenig Freude.» Es empfiehlt einen «angemessenen Einsatz von Liedern» oder den Verzicht auf den Volksgesang. Kirchengesangbücher können nur dann verwendet werden, wenn sie nach jedem Gebrauch desinfiziert oder für 72 Stunden weggelegt werden.

Veranstaltungen ab 15 Personen nur mit Schutzkonzept

Neu muss schon für Veranstaltungen von mehr als 15 Personen (bisher 30 Personen) ein Schutzkonzept vorliegen. Die Aufnahme der Kontaktdaten der Anwesenden ist dann nötig, wenn es während mehr als 15 Minuten zu einer Unterschreitung des Abstands von 1,5 Metern ohne Schutzmassnahmen kommt. Im Unterschied zu geplanten öffentlichen oder privaten Veranstaltungen sind spontane Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum seit dem 19. Oktober generell verboten.

cva