Das Karmeliterkloster befindet sich an der Mörsbergerstrasse 34 mitten in Kleinbasel. | © Archiv Kh
Das Karmeliterkloster befindet sich an der Mörsbergerstrasse 34 mitten in Kleinbasel. | © Archiv Kh
14.08.2018 – Aktuell

Kein Sprachaufenthalt für Mönch

Karmeliterpater auch vor Bundesgericht abgeblitzt

Im Fall des indischen Karmeliterpaters, der während eines Jahres einen Sprachkurs in Basel hätte besuchen sollen, hat nun auch das Bundesgericht einen Entscheid gefällt. Das oberste Gericht des Landes ist auf die Beschwerde gegen die Ablehnung des Gesuchs für die Einreise für einen Sprachaufenthalt gar nicht erst eingetreten.

Mit dem am 24. Juli gefällten Urteil des Bundesgerichts (bundesgericht.ch; 2C_626/2018) bleibt der Entscheid des basel-städtischen Migrationsamtes stehen. Dieses hatte einem 35-jährigen katholischen Priester die Einreise in die Schweiz für den Besuch eines einjährigen Sprachkurses verweigert. Der Pater hätte im Karmeliterkloster in Basel gelebt, das Kloster garantierte gegenüber den Behörden für Kost und Logis.

Alle weiteren Instanzen stützten den Entscheid des kantonalen Migrationsamtes. Am 4. Dezember 2017 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Rekurs gegen den Entscheid des Amtes ab. Danach kam der Fall in die Medien. Auch der Weiterzug an das Appellationsgericht blieb erfolglos (rechtsprechung.gerichte-bs.ch; VD.2017.284).

Stefan Suter, Präsident der Stiftung «Kloster der Karmeliter in Basel», ist über den Ausgang des Verfahrens enttäuscht. «Wir bedauern sehr, dass man nicht Hand geboten hat für eine vernünftige Lösung und die Einreise für den Sprachkurs erlaubt hat», sagte er gegenüber «Kirche heute». Für die Begründung der Ablehnung hat er kein Verständnis. Das Argument, der Sprachkurs sei vorgeschoben worden, sei eine Unterstellung. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hatte geltend gemacht, dass der Sprachaufenthalt wesentlich mit seelsorgerischer Tätigkeit verbunden gewesen wäre. Gestützt darauf ging das Departement von einer Umgehung der strengen Zulassungsbedingungen für die Erwerbstätigkeit aus.

Das Appellationsgericht hält in seinem Urteil fest, dass selbst bei Erfüllung aller Voraussetzungen kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung für eine Einreise zur Aus- oder Weiterbildung besteht. Den unter Abwägung verschiedener Interessen gefällten Ermessensentscheid habe die Vorinstanz eingehend begründet. Ins Gewicht fiel dabei unter anderem, dass das vorgeschriebene minimale Unterrichtsprogramm um rund die Hälfte unterschritten werde. «Der Argumentation der Vorinstanz, dass durch die sich ergebende Freizeit die seelsorgerische Tätigkeit in den Vordergrund rückt, kann vollumfänglich gefolgt werden», heisst es im Urteil.

Der Mönch wäre ausschliesslich für den einjährigen Deutschkurs nach Basel gekommen und danach wieder gegangen, betonte Suter in seiner Stellungnahme zum Bundesgerichtsurteil. «Er war nicht für die Seelsorge vorgesehen.» Als Sprachschüler, der kein Deutsch spricht, wäre er dafür auch nicht geeignet gewesen. Für das Kloster bedeutet der Entscheid deshalb keinen Einbruch. «Der Klosterbetrieb läuft weiter», sagte Suter.

Regula Vogt-Kohler

www.ocdbasel.org