So wird es an Allerheiligen 2020 nicht aussehen: Auch auf den Friedhöfen ist ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten, es gilt die Maskenpflicht, und es sind höchstens 50 Personen zugelassen. | © erysipel/pixelio.de
So wird es an Allerheiligen 2020 nicht aussehen: Auch auf den Friedhöfen ist ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten, es gilt die Maskenpflicht, und es sind höchstens 50 Personen zugelassen. | © erysipel/pixelio.de
29.10.2020 – Aktuell

Neue Einschränkungen für kirchliche Feiern und Anlässe

Höchstgrenze von 50 Personen – Auftritte und Proben von Kirchenchören verboten

Seit dem 29. Oktober gilt schweizweit eine Höchstgrenze von 50 Personen für Gottesdienste. Einzelne Kantone setzen die Grenze tiefer an (so Solothurn mit 30 Personen), in diesen Fällen gilt der tiefere Wert. Verboten sind Proben und Aufführungen der Kirchenchöre.

Aufgrund des rasanten Anstiegs der Infektionen mit dem Coronavirus hat der Bundesrat verschärfte Einschränkungen ab dem 29. Oktober beschlossen; sie gelten unbefristet. In Kantonen, die strengere eigene Regeln erlassen haben, gelten die strengeren Regeln. Das Bistum Basel hat seine Richtlinien und das Schutzkonzept für Gottesdienste unverzüglich an die neuen Vorschriften angepasst. Davon betroffen sind die bevorstehenden Feiern vom Sonntag, 1. November, zum Fest Allerheiligen und die an vielen Orten gleichzeitig stattfindenden Totengedenkfeiern zu Allerseelen.

Das sind die wichtigsten Änderungen in den Vorgaben für Gottesdienste und kirchliche Anlässe:

• Es gilt wie schon bisher eine Maskenpflicht auch während der Gottesdienste, neu auch im Aussenbereich (zum Beispiel Kirchplatz, Friedhof). Ausgenommen bleiben Mitwirkende, wenn sie selber sprechen, sowie Kinder bis zum 12. Geburtstag und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen dürfen.

• Neu gilt für Gottesdienste wie für öffentliche Veranstaltungen eine Beschränkung auf 50 Personen. Nicht mitgezählt werden Personen, die leiten und mithelfen (Zelebranten, Ministrantinnen, Lektoren, Sakristane und andere). Der Abstand von 1,5 Metern ist immer einzuhalten, in einem kleinen Kirchenraum kann die Höchstgrenze deshalb tiefer als bei 50 Personen liegen.

• Im Kanton Solothurn gilt für Gottesdienste eine Höchstzahl von 30 Personen, ohne Zelebranten und Mitwirkende. In anderen Schweizer Kantonen gelten ebenfalls tiefere Höchstgrenzen, zum Beispiel im Kanton Schwyz mit 30, im Kanton Bern mit 15 und im Kanton Wallis mit 10 Personen.

Totengedenken: Die Höchstzahl von 50 Personen (oder tiefer) gilt auch auch auf dem Friedhof, ebenso die Maskentragpflicht.

Versammlungen, Anlässe: Die Höchstzahl von 50 Teilnehmenden gilt auch für kirchliche Veranstaltungen und Anlässe. Ausgenommen sind Kirchgemeindeversammlungen.

Chorgesang: Proben, Auftritte und Anlässe von Laienchören, also auch der meisten Kirchenchöre, sind verboten. Der Einsatz von professionellen Chören und von Instrumentalmusikerinnen und -musikern ist unter Beachtung aller Vorschriften möglich.

Christian von Arx