Nach einem halben Jahr Singverbot darf das Volk ab 19. April in der Kirche wieder singen (Archivbild: Gottesdienst vom 7. Februar 2021 in der Kirche in Zwingen). | © Christian von Arx
Nach einem halben Jahr Singverbot darf das Volk ab 19. April in der Kirche wieder singen (Archivbild: Gottesdienst vom 7. Februar 2021 in der Kirche in Zwingen). | © Christian von Arx
17.04.2021 – Aktuell

Das Volk darf in der Kirche wieder singen

Für Kirchenchöre werden Proben wieder möglich

Ab Montag, 19. April, darf die Gemeinde in Gottesdiensten wieder Lieder singen – mit Schutzmaske. Den Kirchenchören werden Proben mit bis zu 15 Personen erlaubt. Beides ergibt sich aus den vom Bundesrat am 14. April beschlossenen Öffnungsschritten.

Seit Ende Oktober durften Gottesdienstbesucher/innen in den Kirchen keine Lieder singen. Kirchenlieder waren höchstens von einzelnen professionellen Sängern/innen zu hören. Nach einem halben Jahr Singverbot verordnet der Bundesrat nun eine erste Lockerung: Ab Montag, 19. April – in den Sonntagsgottesdiensten also erstmals am Wochenende vom 24./25. April – darf das Volk wieder mitsingen. Allerdings nur durch die Maske, denn es gelten weiterhin die bisherigen Schutzmassnahmen: Maskenpflicht, Abstand von 1,5 Metern und maximal 50 Teilnehmende.

Diesbezüglich enthält die neuste Fassung des FAQ-Dokuments des Bistums Basel allerdings eine für die Kirchen unerwartete und schmerzliche Verschärfung der bisherigen Praxis: In der Höchstzahl von 50 Personen im Kirchenschiff beziehungsweise im Chorraum sind neu die beruflich oder in einer Funktion Mitwirkenden wie etwa Zelebrant, Sakristanin, Organist, Lektorin und Ministrant mitzuzählen. Dies habe das Bundesamt für Gesundheit (BAG) «präzisiert», schreibt das Bistum Basel.

Chöre: Proben ja, aber keine Auftritte

Einen ersten Lichtblick nach einem halben Jahr Probeverbot bringen die Lockerungen vom 14. April für die Kirchenchöre: Ebenfalls ab 19. April sind Laienchören wieder Proben gestattet, wenn auch mit starken Einschränkungen. Bei den Proben dürfen maximal 15 Personen mitmachen, grössere Chöre müssen somit in verschiedenen Gruppen proben. Geprobt werden muss entweder mit Schutzmaske oder mit einem sehr grossen Abstand (Fläche von mindestens 25 Quadratmetern pro Person, das entspricht einem Abstand von fünf Metern) oder mit Abschrankungen (zum Beispiel Plexiglasscheiben) zwischen den Sängern/innen. Zweck dieser Einschränkungen ist es, die Übertragung des Coronavirus über Aerosole zu verhindern.

In Gottesdiensten singen dürfen die Kirchenchöre aber noch nicht: Auftritte vor Publikum bleiben bis auf Weiteres verboten.

Veranstaltungen begrenzt möglich

Bisher gehörten Gottesdienste mit bis zu 50 Personen, Versammlungen politischer Behörden (zum Beispiel Kirchgemeindeversammlungen) und bewilligte Kundgebungen zu den wenigen erlaubten Versammlungen in der Schweiz. Neu sind ab 19. April Veranstaltungen ohne Publikum im Freizeitbereich (zum Beispiel Versammlungen kirchlicher Gruppen) drinnen und draussen mit 15 Personen wieder möglich, mit Masken- und Abstandspflicht und mit Schutzkonzept.

Veranstaltungen mit Publikum – zum Beispiel Vorführungen oder Konzerte – dürfen neu in Innenräumen (zum Beispiel in Kirchen oder Pfarreisälen) mit bis zu einem Drittel der Saalkapazität, höchstens aber mit 50 Personen durchgeführt werden; im Freien sind 100 Personen möglich. Bei einem Gottesdienst im Freien müssen gemäss einer an die Bischofskonferenz gerichteten Erläuterung des BAG für die Höchstzahl von 100 Personen die beruflich mitwirkenden Personen und Helfenden nicht mitgerechnet werden (Präzisierung des BAG vom 22. April, veröffentlicht in den FAQ des Bistums Basel am 23. April). Bei Gottesdiensten im Freien gilt eine Sitzpflicht, es müssen Masken getragen und ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder ein Sitz freigelassen werden (Ausnahme: Personen, die im gleichen Haushalt leben). Konsumation ist verboten und von Pausen ist abzusehen. Es muss ein Schutzkonzept vorliegen.

Christian von Arx

(Aktualisiert am 26.4.2021)