Das Pfarrei- und Begegnungszentrum Dreikönig in Füllinsdorf ist eines der kirchlichen Gebäude, an denen sichtbar für die KVI Stellung bezogen wurde. 
| © Verein Konzernverantwortungsinitiative
Das Pfarrei- und Begegnungszentrum Dreikönig in Füllinsdorf ist eines der kirchlichen Gebäude, an denen sichtbar für die KVI Stellung bezogen wurde. | © Verein Konzernverantwortungsinitiative
08.04.2021 – Aktuell

Umstrittenes Engagement der Kirchen bei Abstimmungen

Bundesgericht äussert sich nicht zu Grenzen

Das Bundesgericht hat Beschwerden gegen Interventionen von Seiten der Kirchen im Abstimmungskampf um die Konzernverantwortungsinitiative (Kovi) als gegenstandslos abgewiesen. Die Grundsatzfrage der Grenzen kirchlichen Engagements bei Abstimmungen bleibt offen.

Im Abstimmungskampf um die Konzernverantwortungsinitiative (Kovi) gingen im Herbst 2020 die Wogen hoch. Auch Landeskirchen, Kirchgemeinden und Pfarreien engagierten sich und empfahlen die Initiative zur Annahme. Das sorgte für Diskussionen. Gibt es für die kirchliche Beteiligung an Abstimmungskämpfen Grenzen? Das Bundesgericht beantwortet diese Frage nicht. Weil die Initiative abgelehnt worden sei, seien die Beschwerden gegenstandslos geworden. Die Kovi war Ende November bei einem knappen Volksmehr am Ständemehr gescheitert.

Die Beschwerdeführenden, Vertreter und Vertreterinnen der Jungfreisinnigen Schweiz, hatten geltend gemacht, Landeskirchen, Kirchgemeinden und Pfarreien in den Kantonen St. Gallen, Aargau, Bern, Thurgau und Zürich hätten mit verschiedenen Interventionen zugunsten der zur Abstimmung stehenden Konzernverantwortungsinitiative in unzulässiger Weise in den Abstimmungskampf eingegriffen und damit den Grundsatz der Abstimmungsfreiheit verletzt.

Öffentliches Interesse an Klärung

Mit der Ablehnung der Initiative sei das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerden dahingefallen, hält das Bundesgericht in seinen Erwägungen fest. «Das Bundesgericht tritt ausnahmsweise trotz fehlenden aktuellen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung möglich wäre», heisst es weiter. Diese Voraussetzungen sind jedoch aus der Sicht des Bundesgerichts im Fall Kirchen und Kovi nicht erfüllt.

Zwar bejaht das Bundesgericht ein öffentliches Interesse an der Klärung der Zulässigkeit von Interventionen von Landeskirchen und Kirchgemeinden im Vorfeld von Volksabstimmungen, doch könnte das Gericht die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen in einem ähnlich gelagerten Fall dann überprüfen, wenn sich die beanstandeten Interventionen – anders als im vorliegenden Fall – auf den Ausgang der Abstimmung ausgewirkt haben könnten.

Regula Vogt-Kohler 

Den Entscheid des Bundesgerichts findet man hier in voller Länge.