Mindestens zwei Meter Abstand zwischen den Anwesenden müssen garantiert sein, wenn ab dem 28. Mai in der Schwieiz wieder Gottesdienste gefeiert werden können. | © Christian von Arx
Mindestens zwei Meter Abstand zwischen den Anwesenden müssen garantiert sein, wenn ab dem 28. Mai in der Schwieiz wieder Gottesdienste gefeiert werden können. | © Christian von Arx
20.05.2020 – Aktuell

Bundesrat erlaubt Gottesdienste ab 28. Mai

Nach Treffen mit dem Rat der Religionen entschied der Bundesrat eine Woche früher als erwartet

Nach dem Gespräch von Bundesrat Alain Berset mit dem Rat der Religionen hat der Bundesrat am 20. Mai bekannt gegeben, dass Gottesdienste ab Donnerstag, 28. Mai, unter Einhaltung von Schutzkonzepten wieder möglich sind. Das erlaubt religiöse Feiern zum jüdischen Fest Schawuot (29./30. Mai) und zum christlichen Pfingstfest (31. Mai).

Am 19. Mai, einen Tag vor der Bundesratssitzung, hatte sich eine Delegation des Rats der Religionen mit Vertretern verschiedener Religionsgemeinschaften, darunter Bischof Felix Gmür, bei einem Treffen mit Gesundheitsminister Alain Berset für eine schnelle Wiederöffnung der Gottesdienste eingesetzt. Der Bundesrat sei nun diesem Wunsch eine Woche früher nachgekommen als ursprünglich geplant, sagte Berset vor den Medien. Von dem Entscheid betroffen seien auch religiöse Feiern wie Taufen oder Hochzeiten.

Auch der Bundesrat habe sich eine möglichst schnelle Öffnung gewünscht, natürlich unter Einhaltung der Schutzkonzepte. Deren Umsetzung sei aber oft schwieriger als deren Verfassung auf Papier, sagte Berset. Doch jetzt hätten die Religionsgemeinschaften eine Woche Zeit, um die Konzepte an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und an die verschiedenen Arten zu beten anzupassen.

Distanz einhalten – dann ist keine Registrierung nötig

Mehrere Religionsgemeinschaften hatten schon seit einiger Zeit Schutzkonzepte für ihre Feiern erarbeitet und veröffentlicht, so auch die Schweizerische Bischofskonferenz für die römisch-katholische Kirche. Allerdings hat nun das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ein eigenes Rahmenschutzkonzept erstellt. Dieses schreibt vor, dass die Kontaktdaten der Teilnehmenden von Gottesdiensten zu erfassen sind. Zur Nachverfolgung von allfälligen Infektionsketten sind diese Daten während 14 Tagen aufzubewahren. Die Erfassung von Namen und Kontaktdaten könne entweder mit Anmeldungen oder am Eingang des Gotteshauses erfolgen. Eine solche Registrierung war im Schutzkonzept der Bischofskonferenz nicht enthalten. Nach Bekanntwerden des Rahmenschutzkonzepts des BAG klärte jedoch die Bischofskonferenz beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, dass diese Registrierungspflicht nur gilt, wenn beim Gottesdienst die Distanzregeln nicht eingehalten werden können. Dies teilte das Bistum Basel am 22. Mai mit und passte am 25. Mai sein eigenes diözesanes Schutzkonzept an. Darin heisst es nun ausdrücklich: «Weil das diözesane Schutzkonzept die Einhaltung der Distanzregel ausnahmslos
fordert, müssen keine Kontaktdaten erfasst werden.»

Laut dem BAG-Schutzkonzept muss bei Gottesdiensten die Möglichkeit zur Begrenzung und Kontrolle der Teilnehmerzahl bestehen. Pro sitzende Person sind vier Quadratmeter vorzusehen. Wenn sich die Personen durch den Raum bewegen, muss ein Richtmass von 10 Quadratmetern pro Person gewährleistet sein. Der Abstand von Person zu Person muss mindestens 2 Meter betragen, dazu sind Platzmarkierungen und Sperrungen von Sitzreihen vorzusehen. Einlass und Auslass müssen kontrolliert erfolgen. Menschenansammlungen vor und nach den Gottesdiensten sind zu vermeiden. Und es muss eine Person bezeichnet werden, die für die Einhaltung der Regeln verantwortlich ist und diese durchsetzt.

Bei den Ein- und Ausgängen müssen Möglichkeiten der Händedesinfektion bereitstehen. Das Tragen einer Maske ist nicht vorgeschrieben, und Handschuhe sind sogar ausdrücklich nicht empfohlen. Streng ist das BAG in Bezug auf die Desinfektion der Kirchen und anderen religiösen Versammlungsorte: Vor und nach dem Gottesdienst müssen alle benützten Sitzgelegenheiten, Gegenstände, Oberflächen, Türklinken, Treppengeländer und sanitären Anlagen sorgfältig gereinigt werden.

Kein Gemeindegesang, keine Chöre

Stark eingeschränkt wird die gewohnte musikalische Gestaltung der religiösen Feiern. In den Gottesdiensten sei «vorerst» auf den Gemeindegesang zu verzichten, bis weitere epidemiologische und wissenschaftliche Untersuchungen dazu vorliegen. Auch «auf Chöre ist im Moment zu verzichten», heisst es in dem Konzept des BAG. Zugelassen sind einzig Orgelmusik sowie Instrumentalmusik durch einzelne Instrumentalisten.

Weiter muss jeder körperliche Kontakt zwischen den Teilnehmenden so weit als möglich vermieden werden. Es gibt also keinen Friedensgruss mit Handschlag, keine kursierenden Kollektenkörbchen und kein Weihwasser. Aber auch Gebetsbücher seien selbst mitzubringen und dürfen nicht an andere Personen abgegeben werden. In den katholischen Gottesdiensten betrifft das die Kirchengesangbücher – was insofern von geringer Bedeutung ist, als die Gemeinde ohnehin nicht singen darf.

Angehörige von Risikogruppen entscheiden selbst

Klare Formulierungen gefunden hat das BAG-Schutzkonzept in Bezug auf die Teilnahme von besonders gefährdeten Personengruppen (Über-65-Jährige und Personen mit Vorerkrankungen) an Gottesdiensten: Dies «ist eine individuelle Entscheidung», sagt das Bundesamt. Die Angehörigen der Risikogruppen «sollen nicht ausgeschlossen werden». Sie sollen aber ermutigt werden, sich so gut wie möglich vor einer Ansteckung zu schützen und auch religiöse Angebote über andere Kanäle in Anspruch zu nehmen. Die Bischofskonferenz hatte in ihrem Schutzkonzept vom 27. April noch vorgesehen, dieser grossen Personengruppe (etwa 30 Prozent der Gesamtbevölkerung) «nahezulegen», dem Gottesdienst fernzubleiben, und sie «bei zwingendem Bedürfnis» auf Werktagsgottesdienste zu verweisen.

Bischofskonferenz überarbeitet Schutzkonzept

«Die SBK hat mit Erleichterung zur Kenntnis genommen, dass ab dem 28. Mai Gottesdienste wieder öffentlich gefeiert werden können. Das gibt uns die Möglichkeit, gemeinsam Pfingsten zu feiern. Darauf freuen wir uns sehr», teilte Encarnación Berger-Lobato von der Schweizerischen Bischofskonferenz nach Bekanntwerden der Bundesratsbeschlüsse mit. Die Bischofskonferenz werde ihr Rahmen-Schutzkonzept vom 27. April nun gestützt auf die Änderung der Covid-19-Verordnung 2 innert der vorgegebenen Frist entsprechend ergänzen, fügte sie gegenüber kath.ch bei.

«Die Kirchen im öffentlichen Leben der Schweiz haben als öffentlich-rechtliche Körperschaften einen anderen Stellenwert als Baumärkte und Restaurants. Dafür haben wir versucht zu sensibilisieren, dass Religiosität nicht nur individuell ausgelebt werden kann, sondern das gemeinsame Feiern Beten und Singen braucht», sagte der christkatholische Bischof Harald Rein auf Anfrage von kath.ch. Er steht dem Schweizerischen Rat der Religionen vor. Es sei der einstimmige Beschluss aller Religionen gewesen, mit dem jüdischen Wochenfest Schawuoth zu beginnen.

Das vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) vorgegebene Rahmenschutzkonzept enthalte zwar gewisse Knacknüsse, heisst es in einer Mitteilung des Dachverbands Freikirchen.ch. Doch die Freude überwiege, dass die Zusammenkünfte nach über zehn Wochen wieder stattfinden können.

Christian von Arx/kath.ch